FÜR PROFESSIONALS
Was muss gemeinsam bekannt sein – und was darf privat bleiben?
Eine Person möchte an etwas arbeiten, aber den konkreten Inhalt nicht vollständig offenlegen. Das kann Scham, Loyalität, berufliche Verschwiegenheit, Schutz anderer Personen oder schlicht die eigene Grenze betreffen. Für Professionals entsteht daraus eine doppelte Verantwortung: Privatheit schützen – und trotzdem genug wissen.
Vertraulichkeit und Inhaltschutz sind zwei verschiedene Fragen
Vertraulichkeit fragt: Was darf aus Coaching oder Beratung nach außen weitergegeben werden? Inhaltsgeschütztes Arbeiten fragt zusätzlich: Was muss die Fachperson überhaupt wissen, damit verantwortlich gearbeitet werden kann?
Zwischen vollständiger Offenlegung und Blindflug
Nicht alles, was fachlich interessant wäre, muss bekannt sein. Gleichzeitig ist Nichtwissen kein Qualitätsmerkmal.
Gemeinsam sichtbar bleiben müssen diejenigen Informationen, die für Auftrag, Sicherheit, Zuständigkeit, reale Folgen, Handlungsmöglichkeiten, Prozessveränderung sowie Stopp- und Öffnungsentscheidungen erforderlich sind.
Der Inhalt kann geschützt bleiben. Der Prozess darf deshalb nicht unsichtbar werden.
Blind to Therapist: spezifischer Ausgangspunkt
„Blind to Therapist“ stammt aus dem EMDR-Kontext und bezeichnet dort eine spezifische Protokollanpassung. Auch dort bedeutet „blind“ nicht, dass die Fachperson keinerlei Prozessinformation erhält.
Für Coaching und Beratung ist deshalb „inhaltsgeschütztes Arbeiten“ der passendere Ordnungsbegriff. Er macht aus dem EMDR-Ausgangspunkt keine allgemeine Coachingmethode.
Blind to Therapist bedeutet nicht blind für den Prozess.
Was kann privat bleiben?
Je nach Anliegen können Namen, biografische Details, konkrete Szenen, interne Geschäftsinformationen oder die persönliche Bedeutung eines Bildes geschützt bleiben – sofern die notwendigen Prozess- und Sicherheitsinformationen trotzdem verfügbar sind.
Wann der Rahmen geöffnet werden muss
Wenn notwendige Information fehlt, wird nicht einfach weitergearbeitet. Dann muss nachgefragt, die Informationsgrenze neu verhandelt, unterbrochen oder gegebenenfalls weiterverwiesen werden.
Das gilt insbesondere, wenn Sicherheit, Gefährdung, Zuständigkeit, medizinische oder psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeit, reale Abhängigkeiten oder erhebliche Folgen nicht hinreichend einschätzbar sind.
Privatheit schützen, ohne Prozessverantwortung abzugeben.
Professionalität unter Nichtwissen
Der Anspruch ist nicht, „mit möglichst wenig Inhalt“ zu arbeiten. Der Anspruch ist präziser: nur so viel Inhalt gemeinsam verfügbar machen, wie für eine verantwortliche Arbeit tatsächlich gebraucht wird – und die Grenze laufend überprüfbar halten.
Weiterlesen: „Blind to Therapist – Inhaltsgeschütztes Arbeiten in Psychotherapie, Beratung und Coaching“.
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